Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Partnerschaft anmelden
Wer kann eine eingetragene Partnerschaft eingehen?
Gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 2004, geändert durch das Gesetz vom 3. August 2010, treten die beiden Partner unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts gemeinsam vor den Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes und erklären dort persönlich und gemeinsam ihre Partnerschaft und gegebenenfalls das Vorhandensein einer Vereinbarung, die die vermögensrechtlichen Auswirkungen ihrer Partnerschaft behandelt, wenn eine solche Vereinbarung zwischen ihnen geschlossen wurde.
Einzureichende Unterlagen
- Personalausweis für EU-Bürger – Reisepass für Nicht-EU-Bürger.
- Der gemeinsame gesetzliche Wohnsitz der zukünftigen Partner wird vom Standesbeamten anhand ihrer gültigen Aufenthaltskarten und durch Abfrage des Répertoire National des Personnes Physiques zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente überprüft. Bei Unstimmigkeiten muss eine Aufenthaltsbescheinigung vorgelegt werden.
eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde, die nicht älter als 3 Monate (Luxemburg und Frankreich) und nicht älter als 6 Monate bei im Ausland ausgestellten Urkunden ist, ggf.: eine Ledigkeitsbescheinigung - eine Bescheinigung, dass keine der beiden Personen eine andere Partnerschaft mit einer anderen Person im Großherzogtum eingetragen hat, nur für Personen, die keine Geburtsurkunde bei einer luxemburgischen Gemeinde haben. Diese Bescheinigung kann per Post beantragt werden, die an: Cité judiciaire, Bât. CR, Parquet Général, Service du Répertoire Civil, L-2080 Luxemburg (Tel. 475981-341).
- Eidesstattliche Erklärung, die von den Partnern entweder vor dem Standesbeamten oder vor einem Notar unterzeichnet wird, dass zwischen ihnen keine Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse bestehen, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung der Partnerschaft darstellen würden.
- ggf.: Nachweis einer Vereinbarung, die sich mit vermögensrechtlichen Folgen befasst.
Für geschiedene Personen
- Die vollständige Kopie der aufgelösten Eheurkunde, in der die Scheidung vermerkt ist, oder die vollständige Kopie der Abschrift der Scheidung.
Für verwitwete Personen
- Die Sterbeurkunde oder die Geburtsurkunde des verstorbenen Ehepartners, in der der Tod vermerkt ist.
Für Personen, die bereits vor dem 1. November 2010 eine Partnerschaft eingegangen sind
- Eine aktuelle Bescheinigung aus dem Répertoire Civil, in der die Auflösung der erklärten Partnerschaft eingetragen ist.
Für ausländische Staatsangehörige
- Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Bescheinigung, dass sie nicht in einer im Ausland eingegangenen Partnerschaft oder einer anderen Form der Lebensgemeinschaft gebunden sind. Falls nicht vorhanden: eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Personen nach dem Recht ihres Herkunftslandes die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen und dass dieses Recht keine Partnerschaft oder ähnliche Lebensgemeinschaft kennt.
Alle ausländischen Dokumente müssen entweder von einem vereidigten Übersetzer (Adressen unter der Telefonnummer 475981335) ins Deutsche, Französische oder Englische übersetzt und ggf. legalisiert werden, wenn sie nicht aus einem Land stammen, das das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 ratifiziert hat.
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Zusätzliche Informationen
Der Standesbeamte beurkundet die Partnerschaftserklärung auf freiem Papier und leitet sie innerhalb von drei Tagen an das Répertoire Civil weiter. Die Partnerschaft beginnt mit der Eintragung im Zivilregister ihre Rechtswirkungen zu entfalten. Nach Erhalt der Mitteilung über die Eintragung im Zivilregister wird den Partnern auf dem Postweg eine Bescheinigung über die eingetragene Partnerschaft übermittelt.
Weder die Vereinbarung noch die eingereichten Unterlagen werden vom Standesbeamten aufbewahrt. Sie werden den Partnern nach Überprüfung ausgehändigt. Sie müssen daher selbst dafür sorgen, dass sie aufbewahrt oder bei einem Notar, Anwalt oder einer anderen Person ihres Vertrauens hinterlegt werden.
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